Zollerleichterungen für vorübergehende aufenthalte

Zollfreie Importformalitäten


Um diesen Personen die Zollabfertigung zu erleichtern, wurden zwei Kreisläufe eingeführt: ein grüner und ein roter Kreislauf:

  • Der grüne Kreis ist für Personen reserviert, die nichts beim Zoll anzumelden haben.
  • Der rote Kreislauf ist Personen reserviert, die Waren beim Zoll anzumelden haben.

Diese Rundgänge sind durch Schilder im Bereich “Zoll“ gekennzeichnet.

Gegenstände, die zollfrei ohne Anmeldung und ohne Formalitäten beim Zoll eingeführt werden können


Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ermöglicht die Einfuhr von Gegenständen unter Aussetzung der für sie geltenden Zölle und Steuern. Nur Gegenstände, die für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, können in dieses Verfahren einbezogen werden. Ein Gebietsfremder kann also folgende Gegenstände zollfrei, ohne Anmeldung und ohne Formalitäten einführen:

  • Persönliche Kleidungsstücke, die sich im Gebrauch befinden;
  • Tabak (200 Zigaretten, oder 100 Zigarillos, oder 25 Zigarren, oder 250 Gramm einer Mischung dieser Produkte);
  • Alkoholische Getränke (eine 1-Liter-Flasche).
  • Schmuck, Parfüm und Eau de Toilette (ein Flakon Parfüm -150 ml-, ein Flakon Eau de Toilette -250 ml);
  • Souvenirs, Geschenke usw., bis zu einem Gesamtwert von 2000dhs;
  • Fotoapparat, Camcorder, Fernglas oder Disc-Player;
  • Tonbandgerät, Radio, Kamera, Schreib- oder Rechenmaschine, Laptop, Mobiltelefon;
  • Tragbares Musikinstrument;
  • Fahrräder mit Pedalantrieb (Fahrräder, Tandems, einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor);

Der Nichtansässige ist jedoch verpflichtet, diese Gegenstände am Ende seines Aufenthalts wieder auszuführen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Studierende oder ambulante Händler.

Tiere und Produkte, für die besondere Formalitäten gelten


  • Für Hunde, Katzen, Vögel und andere dem Menschen vertraute Tiere, die diese Personen begleiten, muss ein Gesundheitszeugnis vorgelegt werden.
  • Pflanzliche Produkte: Pflanzengesundheitszeugnisse.
  • Gefährdete Arten wildlebender Tiere und Pflanzen und Produkte aus diesen Arten (Washingtoner Artenschutzabkommen): CITES-Bescheinigungen, die von der marokkanischen Direktion für Wasser und Wälder ausgestellt werden.
  • Jagdwaffen und ihre Munition: Genehmigung der Dienste der Nationalen Sicherheit.

Medikamente


In kleinen Mengen für den persönlichen Bedarf:

  • Unterzeichnung einer „Ehrenerklärung“, die bei den Zollämtern erhältlich ist, zusammen mit medizinischen Nachweisen (ärztliches Attest, Rezept usw.),
  • Andere als für den persönlichen Bedarf: Genehmigung der Gesundheitsbehörde.

Verkehrsmittel


Die marokkanischen Behörden genehmigen die vorübergehende Verwendung von Transportmitteln, die Nichtansässigen gehören, für einen Zeitraum von drei (03) Monaten, sofern sie ausschließlich zu touristischen Zwecken verwendet werden (d. h. unter Ausschluss jeglicher kommerzielleren Warenbeförderung).

Um den Personen entgegenzukommen, die die Weihnachtsfeiertage in Marokko verbringen möchten, wurde beschlossen, denjenigen, die bereits im laufenden Jahr von der vorübergehenden Verwendung profitiert haben, die Möglichkeit einzuräumen, ihre Fahrzeuge ab dem 20. Dezember desselben Jahres in das genannte Verfahren einzuführen, das auf das folgende Jahr angerechnet wird, und zwar unter denselben Bedingungen für einen ununterbrochenen oder geteilten Aufenthalt, die festgelegt wurden.

Verbotene Waren


Zu den bei dem Import verbotenen Waren gehören:

  • Kriegswaffen und -munition,
  • Drogen,
  • Schriften, Druckschriften, aufgenommene Kassetten und Videokassetten sowie alle Gegenstände, die gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung verstoßen.
Exportformalitäten für Nichtansässige

Ohne Formalitäten


  • Produkte marokkanischen Ursprungs (Kunsthandwerk oder andere), die vor Ort erworben wurden, und zwar ohne Wertbegrenzung. Der Nachweis der Bezahlung erfolgt durch jedes geeignete Mittel: Wechselzettel, internationale Kreditkarte, Reisescheck usw.
  • Souvenirs von einer Reise,
  • Zier- und Fossiliengesteine und/oder sogenannte Halbedelsteine (unter der Bedingung, dass es sich nicht um mehr als ein Dutzend handelt).
Exportformalitäten für Nichtansässige

Mit Formalitäten


Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten: Hierfür ist die Genehmigung des Ministeriums für kulturelle Angelegenheiten erforderlich. Wenn für Gebrauchsgegenstände keine erschöpfende Liste erstellt werden kann, müssen die Menge und der Wert dieser Gegenstände im Zusammenhang mit der sozialen Situation der Betroffenen beurteilt werden, wie sie aus der Prüfung der Pässe oder anderen Indizien hervorgehen kann. Im Falle von Unklarheiten müssen die Zollbehörden prüfen, ob die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, und wenn ja, die Gegenstände zulassen.

Exportformalitäten für Nichtansässige

Währung und Geldwechsel


Die marokkanische Währung ist der Dirham (DH), der in 100 Centimes unterteilt ist. Es ist strengstens verboten, Dirham einzuführen oder auszuführen. – Ausländer, die nicht in Marokko ansässig sind, können frei eingeführte Devisen bei Banken oder Einrichtungen, die zum manuellen Geldwechsel berechtigt sind (Hotels, Basare usw.), in Dirham umtauschen.

Beim Umtausch von Devisen gegen Dirham müssen sie den Wechselzettel aufbewahren. Dieses Dokument kann für den Rückkauf von Devisen bei einer Bank mit den restlichen Dirhams in ihrem Besitz nützlich sein.

Wenn sie die eingeführten Devisen ganz oder teilweise wieder ausführen wollen, ist es ratsam, bei der Einreise eine Erklärung über die Einfuhr von Zahlungsmitteln abzugeben.

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